Gemeinden
Angebote der frühen Förderung sind Teil einer umfassenden Kinder- und Jugendhilfe, wofür die Zuständigkeit gemäss dem Einführungsgesetz zum ZGB (Art. 58bis EG-ZGB) bei den Gemeinden liegt. Innerhalb der Gemeinde liegt die Zuständigkeit bei der politischen Gemeinde, die Zuständigkeit des Schulträgers beginnt erst mit dem Eintritt in den Kindergarten. Aber die Schule hat ebenfalls ein grosses Interesse an einer koordinierten und adäquaten Frühen Förderung, weil diese den Übertritt in die Volksschule erleichtert und die Schule nachhaltig entlasten kann. Die gute Zusammenarbeit zwischen politischer Gemeinde und Schulträger ist daher in der Frühen Förderung sehr wichtig.
Der Kanton wirkt mit seiner Strategie Frühe Förderung koordinierend. Neben der Umsetzung von kantonalen Massnahmen sorgt er insbesondere für die interdisziplinäre Vernetzung der Akteurinnen und Akteure.