Jugendliche fragen – Fachpersonen antworten
Die Idee der folgenden Fragen und Antworten orientiert sich an der Broschüre «Kinderrechte, Kinder fragen - Experten antworten» mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Kinderhilfswerks e.V.
Die aufgeführten Fragen wurden von den Jugendlichen von zwei Oberstufenklassen sowie Lernenden des Kantons St.Gallen erarbeitet. Sie stellen eine von den Jugendlichen gewichtete Auswahl aller gesammelten Fragen dar.
Die Beantwortung von rechtlicher Seite hat Dr. iur Caroline Walser Kessel übernommen.
Je älter du wirst, desto mehr Mitverantwortung übernimmst du für die Gestaltung deines Alltags. Dazu gehört auch die Wahl deiner Freundinnen und Freunde. Du darfst und sollst zu einem grossen Teil selber entscheiden, wen du toll findest, mit wem du gerne zusammen bist und deine Freizeit verbringst. Das können andere von aussen oft nur schwer beurteilen. Trotzdem sind deine Eltern für dich, deine Erziehung und deine Ausbildung verantwortlich bis du 18 Jahre alt bist. Wenn es aus ihrer Sicht gute Gründe für einen schlechten Einfluss von anderen Menschen auf dich gibt oder gar eine Gefahr (Personen, die dich dazu bringen, Dinge zu tun, die du nicht willst oder die dir schaden; z.B. Drogenkonsum; sexueller Missbrauch) von diesen ausgeht, so werden sie auf diese Kontakte Einfluss nehmen wollen. Führt ein offenes Gespräch über eure Empfindungen, Bedürfnisse, Ängste und Sorgen!
Das sagt das Gesetz dazu...
Die Eltern üben die elterliche Sorge aus. Dies ist in den Artikeln 296 ff. und 301 ZGB geregelt.
Ausgangpunkt der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes. Daher gehört zur elterlichen Sorge u.a. die gesetzliche Vertretung, die Erziehung, die Förderung der allgemeinen Entwicklung, der Gesundheit und der Ausbildung, aber auch der Schutz des Kindes vor Gefahren, zudem auch die Verantwortung für allgemeine alltägliche Dinge. Die Eltern verwalten im Rahmen der elterlichen Sorge das Kindesvermögen, sofern dieses vorhanden ist (z.B. Erbschaft von der Grossmutter). Zur Erziehung gehört auch eine gewisse Lenkung und Leitung. So können die Eltern im Rahmen ihrer Erziehungskompetenz anordnen, wie oft ein Jugendlicher resp. eine Jugendliche mit anderen Jugendlichen ausgehen darf, damit die Schule nicht vernachlässigt wird. Oder welchen Sport sie oder er ausüben soll, z.B. wenn ein grosses Unfall-Risiko besteht und Kosten entstehen, denen das Familienbudget nicht gewachsen ist. Ein Thema ist auch die Frage, wieviel Geld die oder der Jugendliche ausgeben darf (Taschengeld). Diese Entscheide sind immer vom Alter des/der Jugendlichen und den konkreten familiären Verhältnissen abhängig. Je jünger ein Kind ist, desto stärker liegt die Entscheidung bei den Eltern.
Je älter und je urteilsfähiger eine Jugendliche resp. ein Jugendlicher wird, desto mehr muss sie oder er in die Entscheidungen miteinbezogen werden, d.h. Entscheidungen werden am besten gemeinsam getroffen. Die Urteilsfähigkeit bedeutet, dass ein Mensch vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB).
Jüngere Kinder sind urteilsunfähig, aber je älter sie werden, desto mehr wächst ihre Fähigkeit, gewisse Zusammenhänge zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die geistige Entwicklung nicht bei jedem Kind gleich verläuft und es grosse individuelle Unterschiede gibt. Die Entwicklungspsychologie liefert Anhaltspunkte, was in welcher Altersstufe erwartet werden kann, aber das ist keine festgeschriebene Skala. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Mit zunehmendem Alter hat eine/ein Jugendliche/r einen erweiterten Aktionsradius und damit auch Kontakte zu Personen, welche die Eltern nicht mehr direkt kennen wie z.B. zu Kolleginnen und Kollegen aus der Schule oder aus Vereinen. Die Eltern sind aber bis zur Volljährigkeit, d.h. bis zum 18. Altersjahr (Art. 14 ZGB) immer noch im Rahmen der elterlichen Sorge dafür verantwortlich, dass die/der Jugendliche keiner Gefahr ausgesetzt wird.
Sollten die Eltern also Verdacht schöpfen, dass sich ihr Kind mit einer Person trifft, von welcher eine Gefahr ausgehen könnte (Drogenkonsum, sexueller Missbrauch, finanzielle Risiken usw.), können sie den Umgang mit dieser Person untersagen. Es ist aber stets wichtig, die Sache gemeinsam auszudiskutieren und auch den rechtlichen Hintergrund zu beleuchten. Nur so versteht die/der Jugendliche, dass die Eltern nicht einfach «Spassbremsen» sind, sondern im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung handeln.
Nein, deine Eltern dürfen nicht ohne dein Einverständnis Texte und Nachrichten lesen, die sich an dich persönlich richten. Dabei ist es ganz egal, ob sie per Post, per E-Mail oder über Whatsapp, Snapchat oder andere Apps zu dir gelangen. Auch deine Social-Media-Profile dürfen sie nicht ohne dein Einverständnis anschauen. Du hast ein Recht auf Geheimnisse und deine Privatsphäre. Das Missachten der Privatsphäre ist ein grundsätzlicher Vertrauensbruch. Das gilt genauso für ganz persönliche Dinge in deinem Zimmer (Nachttisch, Tagebuch etc.). Auch deine Lehrerin oder dein Lehrer darf nicht einfach deine Schultasche, deinen Rucksack oder dein Gepäck im Lager durchsuchen. Natürlich gibt es Ausnahmen. Wenn es Gründe gibt, die auf eine Gefahr (z.B. vermutete gefährliche Inhalte) für dich oder andere hinweisen, so dürfen deine Eltern deine persönlichen Dinge und Nachrichten auch ohne dein Einverständnis anschauen.
Das sagt das Gesetz dazu...
In Art. 13 der Bundesverfassung steht, dass jede Person Anspruch hat auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Der Staat muss also gewährleisten, dass dieser Anspruch konkret erfüllt werden kann. Er muss die entsprechenden Gesetze erlassen. Das Briefgeheimnis wird zwischen Privatpersonen, in unserem Fall also zwischen Eltern und Kind, durch das Strafgesetz geschützt (Art. 179 StGB).
Demnach ist es nicht erlaubt, fremde Briefe zu öffnen. Dasselbe gilt auch für den Mailverkehr. Wenn allerdings Briefe offen herumliegen oder eine Mail auf dem Bildschirm geöffnet ist, trägt man das Risiko, dass eine andere Person (Mutter) sie z.B. beim Aufräumen oder Vorbeigehen lesen kann. Dennoch gilt es als nicht korrekt, wenn man dies tut. Das aktive Öffnen ist aber strafrechtlich verboten.
Jedoch muss diese Aussage im Hinblick auf die umfassende elterliche Sorge etwas relativiert werden: Wenn die Eltern befürchten, dass durch eine Postsendung oder via E-Mail oder andere soziale Medien gefährliche Inhalte an ihre Kinder gelangen könnten, sind sie im Rahmen ihrer elterlichen Sorge berechtigt, die Sendung zu öffnen oder anzusehen. Es liegt dann im strafrechtlichen Sinne ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor (Art. 14 StGB). Es geht um die gesetzliche Pflicht zur Abwendung von Gefahr.
Die Eltern werden aber nur dann in ein Strafverfahren verwickelt, wenn das Kind einen Strafantrag stellt. Unternimmt es nichts ausser lautem Protest zu Hause, bleibt die Angelegenheit in der Famile.
Das Strafgesetzbuch regelt leichtere Delikte und solche, die einen persönlichen Bezug zwischen Täter und Opfer haben, als Antragsdelikte, um dem Opfer einen Einfluss darauf zu geben, ob es eine Strafuntersuchung wegen einer nicht so gravierenden Sache oder gegen eine ihr bekannte Person auslösen will oder nicht. Das Privatleben hat den Vorrang. Bei schweren Delikten wie z.B. Vergewaltigung wird hingegen von Amtes wegen das Verfahren eröffnet, ob es das Opfer will oder nicht. Der Strafanspruch des Staates hat hier den Vorrang.
Die Interessen der Familienmitglieder sind oft sehr unterschiedlich. Die einen bewegen sich gerne, sind oft in der freien Natur oder entspannen am liebsten mit Kolleginnen und Kollegen, andere interessieren sich mehr für Musik, Tanz, Games, Schachspielen oder Kunst. Dies ist auch bei Erwachsenen nicht anders. Ergänzend kommen unterschiedliche Vorstellungen von Jugendlichen und Erwachsenen dazu, wie der Alltag gestaltet werden soll: Wie viel Zeit am Handy ist sinnvoll? Wie viel Schlaf braucht es? Zu welcher Zeit soll der Ausgang enden? Da braucht es klare Abmachungen untereinander, damit ein gutes Zusammenleben in der Familie möglich ist.
Auf jeden Fall sollst du bei deiner Freizeitgestaltung entlang deiner Interessen wesentlich mitreden dürfen. Es macht zum Beispiel wenig Sinn, dass du dasselbe Hobby wie dein Vater betreibst, obwohl es dir überhaupt keinen Spass macht. Deine Eltern tragen für dich aber die Verantwortung bis du 18 Jahre alt bist und haben damit das Recht bei deiner Freizeitgestaltung mitzureden. Sie sollten dir trotzdem, je älter du wirst, laufend mehr Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum für deine Freizeit lassen, so dass du immer mehr deinen eigenen Weg gehen kannst.
Das sagt das Gesetz dazu...
Die Eltern üben die elterliche Sorge aus. Sie ist in Art. 296 und folgende., insbesondere in Art. 301 ZGB geregelt.
Ausgangspunkt der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes. Daher gehört zur elterlichen Sorge u.a. die Erziehung, die Förderung der allgemeinen Entwicklung, der Gesundheit und der Ausbildung, aber auch der Schutz des Kindes vor Gefahren, zudem auch die Verantwortung für allgemeine alltägliche Dinge. So können die Eltern im Rahmen ihrer Erziehungskompetenz anordnen, wie oft ein/e Jugendliche/r mit anderen Jugendlichen ausgehen darf, damit die Schule nicht vernachlässigt wird. Oder welchen Sport die/der Jugendliche ausüben soll, z.B. wenn ein grosses Unfall-Risiko besteht und Kosten entstehen, denen das Familienbudget nicht gewachsen ist. Ein Thema ist auch die Frage, wieviel Geld ein/e Jugendliche/r ausgeben darf (Taschengeld). Diese Entscheide sind immer vom Alter der/des Jugendlichen und den konkreten familiären Verhältnissen abhängig. Je jünger ein Kind ist, desto stärker liegt die Entscheidung bei den Eltern.
Je älter und je urteilsfähiger ein/e Jugendliche/r wird, desto mehr muss diese/r in die Entscheidungen miteinbezogen werden, d.h. die Entscheidungen werden am besten gemeinsam getroffen. Die Urteilsfähigkeit bedeutet, dass ein Mensch vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB). Jüngere Kinder sind urteilsunfähig, aber je älter sie werden, desto mehr wächst ihre Fähigkeit, gewisse Zusammenhänge zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten.
Somit kann ein/e Jugendliche/r, je älter sie/er ist, umso mehr selber bestimmen, was sie/er macht. Aber bis zur Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich und haben somit «das letzte Wort». Was aber nicht heisst, dass nicht besser gemeinsam besprochen wird, was in der Freizeit geschehen soll.
Die Frage nach der Anschaffung eines Haustiers ist besonders wichtig. Ist das Tier einmal angeschafft, so kann man es nicht einfach wieder weggeben, wenn man keine Lust mehr hat. Daher braucht es auf Seiten des Kindes eine gewisse Reife, um dennoch für das Tier zu sorgen, auch wenn man lieber etwas anderes täte oder viele Schulaufgaben und Prüfungsvorbereitungen hat. Es gibt viele traurige Fälle von sog. «Wegwerftieren», die einfach ausgesetzt werden, wenn sie einem lästig werden und dann in einem Tierheim landen. Das Tierschutzgesetz stellt strenge Anforderungen an die Tierhaltung, egal ob Zierfisch, Hamster oder Reitpferd. Verstösse gegen Grundsätze der Tierhaltung können sogar Straffolgen auslösen. Daher ist es wichtig, den Kauf eines Haustieres gut zu überdenken und mit den Eltern zu besprechen. Es kann nicht sein, dass am Ende die Eltern das Tier pflegen müssen, weil die anfängliche Begeisterung abgeklungen ist. Die Pflege eines Tieres gibt viel zu tun, und Tiere können auch mal krank werden und Tierarztkosten verursachen. Tiere spüren zudem, wenn man sie nicht mehr mag und leiden unter Umständen auch psychisch unter der Vernachlässigung, umso mehr, wenn sie zu Beginn total verwöhnt wurden. Somit soll ein Haustier für das Kind erst ab einem bestimmten Alter, wenn die entsprechende Urteilsfähigkeit vorhanden ist und es in das gesamte Familienkonzept passt, angeschafft werden.
Abschliessend: Die Freizeitgestaltung ganz allgemein ist nicht nur eine Frage des Stils, der Einstellung oder des gesellschaftlichen Umfeldes, aber sehr oft auch der finanziellen Möglichkeiten. Die Eltern können vielleicht nicht jeden Wunsch nach Freizeitaktivitäten erfüllen, weil ganz einfach die Kasse leer ist… Das muss man akzeptieren. Das hat dann nichts mehr mit den Kinderrechten zu tun.
Eine Freundin oder ein Freund ist ein Mensch, den man ganz besonders gut mag, mit dem man sehr gerne zusammen ist, Zeit verbringt und vielleicht auch sexuell Kontakt hat. Wer dieser Mensch ist, kannst nur du für dich selber entscheiden. Wenn sich deine Eltern Sorgen machen, ist ein Gespräch sicher eine gute Möglichkeit diese auf den Tisch zu bringen und offen zu diskutieren. Dahinter stehen zum Beispiel Ängste wegen gefährlichen Partnerschaften oder vor einer unerwünschten Schwangerschaft. Deine Eltern können dir aber die Nähe und Beziehung zu einem anderen Menschen nicht verbieten.
Das sagt das Gesetz dazu...
Jeder Mensch darf Freunde haben. Wie auch bei der Frage «Dürfen meine Eltern entscheiden, mit wem ich mich treffe?» erläutert, können die Eltern unter gewissen Umständen aufgrund ihrer elterlichen Sorge einschreiten, wenn die/der Jugendliche unpassende Personen trifft, von denen eine Gefahr für das Kind ausgehen könnte. Aber gegen eine gute Freundschaft lässt sich nichts einwenden.
Es gibt allerdings gesetzliche Regelungen über sexuelle Kontakte von Jugendlichen (Art. 187 StGB). Bis 16 Jahre gilt das sogenannte «Schutzalter», wonach es für eine erwachsene Person strafbar ist, geschlechtliche Kontakte mit Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu haben. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Kinder und Jugendliche mit Situationen konfrontiert werden, denen sie aufgrund ihrer fehlenden Reife nicht gewachsen sind und die eine Belastung darstellen könnten. Kinder können psychischen und physischen Schaden nehmen, wenn sie zu früh «sexualisiert» werden, vor allem wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Der Gesetzgeber will anderseits verhindern, dass die sogenannte «Jugendliebe» kriminalisiert wird. Es ist also Jugendlichen nicht verboten, sexuelle Kontakte mit Gleichaltrigen zu haben, auch wenn einer oder beide noch unter dem Schutzalter stehen. Die Eltern können aber aufgrund ihrer elterlichen Sorge und der damit verbundenen Erziehungskompetenz verbieten, dass die Freundin oder der Freund in ihrer Wohnung übernachtet, solange das Kind noch unter 16 Jahre alt ist.
Das Tragen von Kleidern bringt ganz verschiedene Aspekte mit sich: Was ist gerade Mode? Was tragen die anderen? Was ist in welchem Rahmen eine angemessene Kleidung? Welche Kleider können wir uns leisten? Spielen bei der Kleiderwahl gesundheitliche Aspekte mit?
In diesen Fragen können Jugendliche und Eltern recht unterschiedliche Meinungen haben. Es ist nachvollziehbar, dass du mit zunehmendem Alter, deinen Style immer mehr selber bestimmen und deine Kleidung selber auswählen möchtest. Darin sollten dir deine Eltern auch mehr und mehr Freiraum geben. Es ist zum Beispiel eine gute Sache, wenn du für einen Teil oder alle deine Kleider selber verantwortlich bist und ihr dafür den Rahmen des zur Verfügung stehenden Geldes vereinbart. Allerdings dürfen deine Eltern aufgrund ihrer Erziehungsverantwortung durchaus Regeln aufstellen, welche Kleidungsstücke aus ihrer Sicht in welchem Umfeld akzeptabel sind und welche nicht. Diskutiert dies am besten in einem gemeinsamen Gespräch aus. Natürlich gibt es neben der Kleidung viele weitere Themen im Familienalltag, wo du durchaus das Recht hast, dich in Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Wie gestalten wir den Menuplan? Was unternehmen wir am Wochenende? Wo soll die Familie die nächsten Ferien verbringen?
Das sagt das Gesetz dazu...
Hier dreht sich alles um den Umfang der elterlichen Sorge (Art. 296 ZGB) und um die Urteilsfähigkeit des Kindes (Art. 16 ZGB). Schau dir dazu auch die Frage «Dürfen meine Eltern entscheiden, mit wem ich mich treffe?» an.
Je älter und somit urteilsfähiger ein Teenager, ein/e Jugendliche/r ist, desto mehr Mitsprache ist angesagt. Die Eltern tragen aber bis zur Volljährigkeit (18 Jahre, Art. 14 ZGB) immer noch die letzte Verantwortung.
Es ist auch ein Aspekt der Achtung der Persönlichkeit, dass sich ein Kind entfalten darf, wozu die Selbstdarstellung mittels Kleidern gehört. Eltern und Kinder schulden einander Respekt (Art. 272 ZGB).
Wenn aber die Kleiderwünsche zu exklusiv, sprich kostspielig werden (Markenklamotten!), ist es auch eine Frage der wirtschaftlichen Situation der Familie, was toleriert werden kann oder nicht. Das Wohl der Familiengemeinschaft wird dann zum Thema. Auch müssen die Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe dem Jugendlichen aufzeigen, in welchem Verhältnis ihr Kleiderkauf zum Ersparten oder zum regelmässigen Taschengeld steht oder welcher Kleiderstil völlig unpassend ist und der/dem Jugendlichen evtl. schaden kann, weil es falsche Signale aussendet. Dies sind Gratwanderungen zwischen Rücksicht und Aufsicht. Der Umgang mit Geld ist eine wichtige Erziehungsfrage. Hier kann es je nach familiärem Hintergrund grosse Unterschiede geben.
Dasselbe gilt für Ferien. Das Familienbudget kreist notgedrungen auch den Reisebereich ein. Bei knappen Verhältnissen kann über verschiedene Zeltplätze diskutiert werden, aber nicht über eine Kreuzfahrt! Wichtig ist, dass die Jugendlichen verstehen, weshalb ihren Wünschen (zumindest im Augenblick) nicht entsprochen werden kann.
Im Bereich der Ernährung gilt ebenfalls, dass die Eltern die Verantwortung für die Gesundheit der/des Jugendlichen tragen. Sie müssen dafür sorgen, dass sie/er altersgemäss ausgewogen und genügend ernährt wird. Detailfragen wie Fleisch, Menge der Süssigkeiten etc. müssen vernünftig diskutiert werden. Wenn ein/e Jugendliche/r eine bestimmte Speise verabscheut oder nicht verträgt, muss sie/er nicht gezwungen werden, diese zu essen. Das würde, falls es sich um ein medizinisches Problem handelt, dem Kindeswohl widersprechen und wäre ein Mangel an Rücksicht.
Du hast das Recht vor Gewalt geschützt zu werden. Geschlagen oder mit Worten verletzt zu werden ist auf keinen Fall o.k.
Zusammen zu leben ist aber nicht immer einfach. Du weisst selber, dass du vielleicht nicht immer guter Laune bist, zwischendurch auch mal einen Blödsinn machst oder deine Geschwister oder Eltern richtiggehend provozierst. Wenn sich jemand sehr ärgert, kann es mal laut werden und man schreit sich gegenseitig an. So gibt es leider Situationen, in denen Eltern ihre Kinder mit Worten oder Schlägen verletzen. In dem Moment ist deine Mutter / dein Vater wohl mit der Situation überfordert. Dies ist nicht toll und sollte die Ausnahme sein. Sprich mit deiner Mutter oder deinem Vater anschliessend in einem ruhigen Moment über die Situation. Mache deutlich, was dich beschäftigt, allenfalls traurig macht und verletzt. Was könnt ihr gemeinsam ändern, dass dies nicht mehr passiert?
Falls die schlechte Stimmung in der Familie aber sehr häufig ist und du mit deinen Eltern nicht darüber sprechen kannst, so suche dir eine andere erwachsene Vertrauensperson (Tante, Opa, Gotte, Lehrperson, Eltern einer Kollegin/eines Kollegen etc.) für ein Gespräch. Wenn deine Eltern dich regelmässig beleidigen oder schlagen, so ist es wichtig, dass du dir Hilfe holst und ihr gemeinsam versucht die Situation zu verbessern (Beratung+Hilfe 147, Schulsozialarbeit, Schlupfhuus).
Das sagt das Gesetz dazu...
Grundsätzlich ist Gewalt in der Erziehung nicht verboten, so sonderbar dies klingt. Das Bundesgericht hat 2003 (BGE 129 IV 216) sogar ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Ohrfeigen etc. nur dann um eine Tätlichkeit handle, die strafbar ist, wenn die Handlung das «übliche und gesellschaftlich geduldete Ausmass» überschreite. Ab und zu eine Ohrfeige wird vor dem Gesetz demnach toleriert. Nur nicht das wiederholte Ohrfeigen und Treten, sowie Demütigen, das ist dann zuviel des Guten. Neuerdings regt sich gegen diese Gerichtspraxis Widerstand. Man möchte das Züchtigungsrecht der Eltern, welches früher im Gesetz erwähnt war (!), und das immerhin 1978 aus dem Gesetz verschwunden ist, nun im ZGB durch ein Züchtigungsverbot ersetzen. Schwierig wird es mit der Umsetzung. Die Kinder oder allenfalls der andere Elternteil müssten den Strafantrag stellen, was zu familiären Komplikationen führen könnte. Die Politiker, welche an der Gesetzgebung beteiligt sind, möchten deshalb lieber keine neue Gesetzesbestimmung, sondern setzen auf Prävention. Somit wird sich sobald nichts ändern.
Schlimme Fälle von Körperverletzungen, aber auch von psychischem Missbrauch werden im Strafgesetzbuch geregelt (Art. 123 ff. StGB). Kantonale Gesetze zur häuslichen Gewalt sehen teilweise Möglichkeiten vor, wie man gegen einen Schläger in der Familie vorgehen kann (SG: Art. 43 451.1, Polizeigesetz). Dazu ist eine Anzeige der gefährdeten Person (meist Mutter, Kinder) nötig. Der sogenannte «Gefährder» (in den meisten Fällen der Vater oder Partner der Mutter) wird eine Zeit lang aus der Familiengemeinschaft entfernt und es wird ein sogenanntes «Rayonverbot» erlassen, d.h. er darf sich der Familienwohnung in einem gewissen Umkreis nicht mehr nähern. Auch der Kontakt, persönlich oder via Handy oder E-Mail wird untersagt. In einem besonderen Verfahren wird anschliessend festgelegt, wie das Familienleben neu organisiert wird (z.B. Betreuung, Therapie oder Trennung der Eltern, Fremdplatzierung der Kinder und Jugendlichen).
Falls es total eskaliert, kann sich jedermann an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden (also auch Nachbarn, die davon erfahren oder die Schule). Daraufhin wird von Amtes wegen abgeklärt, ob es ein familiäres Problem gibt, das allenfalls therapeutisch oder rechtlich gelöst werden muss. Im schlimmsten Fall können die Kinder und Jugendlichen zu ihrem Schutz in eine Pflegefamilie oder in ein Kinder- und Jugendheim gebracht werden, zumindest bis die Situation geklärt oder die Krise behoben ist.
In ganz schlimmen Fällen, vor allem wenn kleine Kinder betroffen sind, soll man die Polizei rufen (Tel. 117).
Gegen einen gelegentlichen Klaps kann man also gerichtlich nichts unternehmen, sehr wohl aber gegen mittlere oder schwere einmalige oder dauernde Misshandlungen, sowohl körperlicher wie auch psychischer Art.
Wenn deine obligatorische Schulzeit dem Ende zugeht, kommt die grosse Herausforderung zu entscheiden, welchen Weg du einschlagen möchtest. Es gibt so viele Möglichkeiten! Welche ist die richtige? Für den Moment ist es wichtig, dass du eine Ausbildung wählst, die dich interessiert und dir Freude bereitet. Deine Wahl legt fest, was du die nächsten drei bis vier Jahre machen wirst. Dann steht wieder die nächste Entscheidung an. Bleibe ich im Beruf, wechsle ich die Branche, mache ich noch eine andere Ausbildung, bilde ich mich weiter, hänge ich ein Studium an? Der aktuelle Entscheid ist damit kein Entscheid für dein ganzes Arbeitsleben sondern für den nächsten Abschnitt.
Im Idealfall kannst du dich gemeinsam mit deinen Eltern an den Ausbildungsentscheid herantasten. Deine Eltern stehen in der Erziehungs-Verantwortung für dich bis du 18 bist. Zusätzlich sind sie finanziell für dich verantwortlich, bis du deine erste Ausbildung abgeschlossen hast. Dies heisst aber nicht, dass sie bestimmen können, was für dich das Richtige ist. Sicher wollen sie ebenfalls, dass du einen guten Weg einschlägst und Freude an deiner zukünftigen Tätigkeit haben wirst. Zum richtigen Weg dorthin können die Meinungen aber sehr unterschiedlich sein. In erster Linie muss dieser für dich passen. Lege gegenüber deinen Eltern deshalb dar, wieso du etwas nicht, dafür aber etwas anderes sehr gerne machen möchtest. Die Berufs- und Laufbahnberatung kann euch wenn nötig in diesem Prozess unterstützen.
Das sagt das Gesetz dazu...
Im Vordergrund steht die Frage der elterlichen Sorge und Verantwortung, bis das Kind volljährig, d.h. 18 Jahre alt ist. Die Eltern müssen gemäss Gesetz für den Unterhalt und die Erstausbildung der Kinder finanziell gerade stehen (Art. 277 ZGB).
Aus diesem Grunde ist die Diskussion um die weitere Ausbildung nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht (neun Schuljahre, normalerweise 3. Oberstufe) eine sehr wichtige. Heute gibt es erfreulicherweise viele Möglichkeiten, höhere Ausbildungen auch später nachzuholen, falls man im massgeblichen Zeitpunkt noch keinen Entscheid treffen konnte oder wollte oder die nötige Reife noch fehlte. Es soll also keinen Stress geben. Dennoch ist es wichtig, mit den Eltern darüber zu sprechen und sich allenfalls auch von erfahrenen Drittpersonen beraten zu lassen, damit die Weiterbildung oder der Einstieg ins Berufsleben Freude bereitet und erfolgreich wird.
Es muss berücksichtigt werden, dass der Jugendliche an der Schwelle zur Volljährigkeit für die Beantwortung dieser Fragen urteilsfähig ist und daher in die Entscheidung miteinbezogen werden muss (Art. 14 ZGB).
Sollte ein Jugendlicher nach abgeschlossener Berufslehre noch eine Weiterbildung anhängen wollen, so ist es vom wirtschaftlichen Umfeld der Eltern abhängig, und von ihrem Willen, ob sie dies auch noch finanzieren. Sie müssen aber nicht. Mit Volljährigkeit und abgeschlossener Erstausbildung (Lehreabschluss, Bachelor- oder Masterabschluss an Universität oder Fachhochschule, je nach Fachrichtung) ist die Erziehungs- und Ausbildungspflicht der Eltern, rechtlich betrachtet, beendet.
Hier gibt es eine klare Altersgrenze. Bis du 16 Jahre alt bist, entscheiden deine Eltern über deine religiöse Erziehung und damit darüber, welcher Religion du angehörst. Meist ist dies dieselbe Religion oder Glaubensrichtung, der sich die Eltern selber zugehörig fühlen. Ab dem 16. Altersjahr ist es aber in deiner Entscheidung, welche Glaubensrichtung du wählst. Diese kann von jener deiner Eltern abweichen. Wichtig ist auf jeden Fall, dass die Beziehung zwischen dir und deinen Eltern auch unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit gelebt werden kann. Wenn nötig erhältst du Unterstützung bei einer Jugendberatungsstelle. Gehören deine Eltern einer Sekte an, gestaltet sich die selbständige Wahl eventuell schwieriger. Dies vor allem dann, wenn du nicht dieselbe Meinung wie deine Eltern hast. In solchen Fragen wäre Infosekta eine gute Anlaufstelle für dich.
Das sagt das Gesetz dazu...
In der Schweiz gilt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Diese ist in der Bundesverfassung geregelt (Art. 15 BV).
Aber auch in der Kinderrechtskonvention findet sich eine entsprechende Bestimmung (Art. 14 KRK).
Die Kinderrechtskonvention und die Verfassung regeln die Garantien des Staates gegenüber den Bürgern. Im Gesetz wird das Verhältnis der Bürger untereinander geregelt. Somit bestimmt das Zivilgesetzbuch, was im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Familienbereich gilt. Zuerst sollen die Eltern für die religiöse Erziehung zuständig sein. Aber mit 16 Jahren ist ein/e Jugendliche/r religionsmündig, wie es so heisst. Dies hat mit der entsprechenden Urteilsfähigkeit zu tun. Der Gesetzgeber erwartet, dass ein Jugendlicher mit 16 Jahren selber über religiöse Fragen entscheiden kann (Art. 303 ZGB).
Bis zum 16. Altersjahr können theoretisch die Eltern das Kind in ihre Glaubensrichtung oder Sekte einführen. Danach kann es selbständig austreten. Dies ist aber nur die rechtliche Seite des Problems. Der verbleibende persönliche, psychologische Aspekt bleibt ungelöst.
Der Rechtsstreit wird sich um die Frage drehen, ob die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern höher zu gewichten sei als der Schutz der Kinder. Dieser ist in Art. 11 der Bundesverfassung garantiert und bezüglich Kindeswohl (Art. 296 ZGB) näher umschrieben.
Das Kindeswohl geht dann vor, wenn die Glaubensrichtung oder Sekte völlig abstruse, kriminelle und psychisch schädliche Lehren vertritt oder Kinder/Jugendliche gar missbraucht werden. Solange sich die Aktivität der Glaubensrichtung oder Sekte aber in einem einigermassen vertretbaren Rahmen bewegt, geht das Recht der Eltern auf ihre Glaubensentfaltung vor und sie können bis zum 16. Altersjahr diesbezüglich Einfluss auf ihre Kinder und Jugendlichen nehmen.
Sollte die Zugehörigkeit zur Sekte das Kindeswohl ernsthaft gefährden, so müssen die Möglichkeiten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts geprüft werden. Allenfalls muss man gegen die Eltern vorgehen (Beschränkung oder gar Entzug der elterlichen Sorge, Art. 311 ZGB) sowie allenfalls die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in einer Pflegefamilie oder in einem Kinder- und Jugendheim. Die Gerichte sind in diesem Bereich aber eher zurückhaltend. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit geniesst einen hohen Stellenwert.
Probleme wegen der Sektenzugehörigkeit der Eltern sollten mit Fachleuten besprochen werden. Der Verein Infosecta kann Unterstützung im Umgang mit Sekten bieten.
Nein, das dürfen sie natürlich nicht. Genauso wie eine Lehrperson von dir Respekt erwarten darf, gilt dies auch umgekehrt. Genauso wie du nicht jede Lehrperson als Mensch magst, finden auch Lehrpersonen nicht zu allen ihrer Schülerinnen und Schüler einen persönlichen Draht. Die Antipathie kann auf unterschiedlichen Gründen der Fall sein (Verhalten, persönlicher Style, Kultur, Erfahrungen mit Eltern, Leistung, etc.). Trotzdem ist es ihre Pflicht, alle möglichst gerecht und fair zu behandeln. Für Lehrpersonen gehört es mit zum Job, dass sie ihre Schülerinnen und Schüler laufend bewerten müssen. Klar gibt es in jeder Klasse solche, die gute schulische Leistungen erbringen und solche mit weniger guten Leistungen. Für die Bewertung sollten aber Fairness und Transparenz darüber, wie die Bewertungen entstehen, im Vordergrund stehen. Auch eine schlechte Schülerin hat es nicht verdient, dass ihre Lehrperson im Lehrerzimmer schlecht über sie redet.
Das sagt das Gesetz dazu...
Beleidigungen verletzen das Persönlichkeitsrecht, können allenfalls sogar strafrechtlich relevant werden, wenn sie eine gewisse Schwelle überschreiten (Art. 173 ff. StGB). Wir gehen hier aber nicht von solch gravierenden Verstössen aus.
Die Schule ist eine staatliche Institution (ausser es handle sich um eine Privatschule, da gelten vertragsrechtliche Prinzipien, sie wird jedoch vom Staat beaufsichtigt). Jeder Schüler hat daher den Anspruch, korrekt und gerecht behandelt zu werden. Dies steht schon in der Bundesverfassung (Art. 7, 8, 9 BV) und in der Kinderrechtskonvention (Art. 2 KRK). Dies sind die übergeordneten Rechtsgrundsätze. Lehrer an öffentlichen Schulen sind Angestellte im öffentlichen Dienst und somit Vertreter des «Staates». Sie haben eine besondere Stellung und sind Autoritätspersonen. Daher müssen sie als Vorbilder dienen und sich korrekt benehmen.
Das Lästern über einzelne Schüler oder das Blossstellen im Unterricht verstösst allenfalls gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es eine gewisse Heftigkeit erreicht, z.B. wenn sich ein Lehrer über eine Schülerin lustig macht, die ein Kopftuch trägt. Sollte sich die Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Schüler zeigen, z.B. in ungerechter Benotung oder Benachteiligung bei der Förderung für den Übertritt in eine höhere Schulstufe, so wird das Willkürverbot missachtet. Es ist aber bei Notenstreit meist schwierig, dies gerichtlich durchzusetzen. Die Gerichte sind sehr zurückhaltend und geben selber keine Noten. Sie beurteilen nur, ob ein Lehrer sein Ermessen überschritten hat. Ein Richter wird also nicht beurteilen können und wollen, ob ein Aufsatz literarische Qualität hat und eine 6 verdient hätte, denn dazu ist er fachlich gar nicht in der Lage. Wenn aber ein Lehrer jedes Mal bei einem Schüler die Punkte falsch zusammenzählt, so lässt sich das einfach korrigieren. Wenn das immer wieder geschieht, kann es eine Schikane sein, die rechtlich bedeutsam ist. Der Lehrer verstösst gegen allgemeine Rechtsgrundsätze und gegen Berufsleitlinien. So enthalten die Standesregeln des Schweizerischen Dachverbandes der Lehrerinnen und Lehrer die folgende Bestimmung:
Standesregel 9: Respektieren der Menschenwürde
Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen.
Die zentrale Maxime (wichtigste Regel) ist der unbedingte Respekt vor der menschlichen Würde, die Wahrung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Zu den verbotenen Verletzungen der menschlichen Würde zählen entwürdigende Strafpraktiken, das Blossstellen von Menschen vor anderen, das Lächerlich machen und die Etikettierung mit benachteiligenden Persönlichkeits- oder Milieueigenschaften (z.B. dumm, minderbegabt, hässlich, ärmlich, einfach, verlogen usw.). Ebenso wie auf die Wahrung der Würde anderer achtet die Lehrperson auf die Wahrung ihrer eigenen Würde. Nicht statthaft sind systematische, willentliche oder fahrlässige Benachteiligungen von Lernenden wegen deren Denkart, Begabung, Geschlecht und geschlechtlicher Orientierung, Religion, familiärer Herkunft oder Aussehen. Die Lehrperson darf ein sich aus der schulischen Tätigkeit ergebendes Abhängigkeitsverhältnis in keiner Weise missbrauchen.
Es ist nicht auszuschliessen, dass Beteiligte das Handeln von Lehrpersonen, welche sich an diese Verbote halten, im Einzelfall dennoch als verletzend erleben. Entscheidend ist dann die Frage, ob ein Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit gegeben war und ob die Lehrperson die von Berufsleuten zu erwartende Sorgfalt hat walten lassen.
Präziser kann man die Frage also gar nicht beantworten. Diese Standesregeln sind jedoch sogenanntes «soft law», also kein Gesetz im eigentlichen Sinne wie das Strafgesetzbuch. Es sind Regeln wie diejenigen eines Sportvereins, die sich an die Mitglieder wenden und von diesen beachtet werden müssen. Sie dienen aber im gerichtlichen Streitfall als Auslegungshilfe, wenn es darum geht, ob ein Gesetz verletzt wurde.
Ein Schüler sollte zu seinem Lehrer ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Dies ist unter solchen Umständen nicht möglich. Zudem hat eine Lehrperson aufgrund ihrer besonderen Stellung als Pädagogin eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern, die ebenfalls verletzt wird.
Ansonsten ist festzuhalten, dass jeder Mensch Sympathien und Antipathien gegenüber seinen Mitmenschen empfindet. In angesehenen Berufen mit Vorbildfunktion wie es der Lehrerberuf nun mal ist, sind die Anforderungen an die Selbstbeherrschung höher zu gewichten. Analog zu den Richtern, die von Gesetzes wegen unparteiisch sein müssen, auch wenn es ihnen in einer turbulenten Gerichtsverhandlung manchmal schwer fällt.
Am besten Eltern und Jugendliche/r besprechen das Problem direkt mit der Lehrperson oder der Schulleitung, allenfalls mit Hilfe eines Coachs.
Dieses Quellenverzeichnis gibt Auskunft, auf welche Dokumente für die rechtlichen Auskünfte zu obigen Fragen zurückgegriffen wurde.
Hast du weitere Fragen rund um deine Rechte? Dann kannst du uns gerne ein E-Mail schreiben und wir versuchen, dir eine schlaue Antwort zu schicken.
Folgende Grafik zeigt auf, wie sich die Kinderrechte ins Rechtssystem der Schweiz einordnen lassen.