Kinder fragen – Fachpersonen antworten
Die Idee der folgenden Fragen und Antworten orientiert sich an der Broschüre «Kinderrechte, Kinder fragen - Experten antworten» mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Kinderhilfswerks e.V.
Die aufgeführten Fragen wurden von den Kindern von Unter- und Mittelstufenklassen erarbeitet. Sie stellen eine von den Kindern gewichtete Auswahl aller gesammelten Fragen dar.
Die Beantwortung von rechtlicher Seite hat Dr. iur Caroline Walser Kessel übernommen.
Du darfst und sollst zu einem grossen Teil selber entscheiden, wen du toll findest, mit wem du gerne zusammen bist und deine Freizeit verbringst. Das können andere von aussen oft nur schwer beurteilen. Deine Eltern sind trotzdem für deine Sicherheit und Erziehung verantwortlich. Dazu gehört, dass sie deine Selbständigkeit fördern sollen. Dies auch in der Wahl deiner Freundinnen und Freunde. Es kann aber sein, dass es gute Gründe gibt für einen schlechten Einfluss von anderen Menschen auf dich (z.B. Drogenkonsum). Oder es geht eine direkte Gefahr (z.B. Gewalt) aus von anderen für dich. Dann dürfen dir deine Eltern den Kontakt zu diesen Menschen verbieten. Dafür reicht es aber nicht, dass sie deine Kolleginnen oder Kollegen einfach nicht sympathisch finden.
Das sagt das Gesetz dazu...
Die Eltern üben die elterliche Sorge aus. Dies ist in den Art. 296 ff., insb. Art. 301 ZGB geregelt.
Ausgangpunkt der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes. Daher gehört zur elterlichen Sorge u.a. die gesetzliche Vertretung, die Erziehung, die Förderung der allgemeinen Entwicklung, der Gesundheit und der Ausbildung. Aber auch der Schutz des Kindes vor Gefahren, zudem auch die Verantwortung für allgemeine alltägliche Dinge.
Je älter und je urteilsfähiger ein Kind wird, desto mehr muss es in die Entscheidungen miteinbezogen werden, d.h. sie werden am besten gemeinsam getroffen. Die Urteilsfähigkeit bedeutet, dass ein Mensch vernunftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB).
Kleine Kinder sind urteilsunfähig, aber je älter sie werden, desto mehr wächst ihre Fähigkeit, gewisse Zusammenhänge zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die geistige Entwicklung nicht bei jedem Kind gleich verläuft und es grosse individuelle Unterschiede gibt. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Mit zunehmendem Alter hat ein Kind ein erweitertes Umfeld und damit auch Kontakte zu Personen, welche die Eltern nicht mehr direkt kennen wie im Primarschulalter die Klassenkameraden. Die Eltern sind aber bis zur Volljährigkeit, d.h. bis zum 18. Altersjahr (Art. 14 ZGB) immer noch im Rahmen der elterlichen Sorge dafür verantwortlich, dass das Kind keiner Gefahr ausgesetzt wird.
Sollten die Eltern also Verdacht schöpfen, dass ihr Kind mit einer Person befreundet ist, von welcher eine Gefahr ausgehen könnte (Drogenkonsum, sexueller Missbrauch, finanzielle Risiken usw.), können sie den Umgang mit dieser Person untersagen. Es ist aber stets wichtig, die Sache gemeinsam auszudiskutieren und den rechtlichen Hintergrund zu beleuchten. Nur so versteht das Kind, dass die Eltern nicht einfach «Spassbremsen» sind, sondern im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung handeln.
Nein, deine Eltern dürfen nicht ohne dein Einverständnis Nachrichten lesen oder Fotos anschauen, die sich an dich persönlich richten. Dabei ist es ganz egal, ob sie per Post, per E-Mail oder als Whatsapp- oder Snapchat-Nachrichten zu dir gelangen. Du hast ein Recht auf Geheimnisse und eine Privatsphäre. Wenn du deinen Eltern aber zum Beispiel von dir aus (oder auf ihren Wunsch) einen Einblick geben willst in einen Chat mit Kolleginnen und Kollegen, ist dies natürlich etwas anderes. Eltern haben manchmal eine falsche Vorstellung. Da kann es helfen, wenn ihr direkt zusammen darüber sprecht. Vieles, was unter Kindern ohne Wissen der Eltern ausgetauscht wird, macht ihnen vielleicht Angst. Wenn es aber tatsächlich Gründe gibt, die auf eine Gefahr (Gewaltverherrlichung, unrechtmässiger Umgang mit Bildern anderer etc.) für dich hinweisen, so dürfen deine Eltern deine Nachrichten auch ohne dein Einverständnis anschauen.
Das sagt das Gesetz dazu...
In Art. 13 der Bundesverfassung steht, dass jede Person Anspruch hat auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Der Staat muss also gewährleisten, dass dieser Anspruch erfüllt wird. Er muss die entsprechenden Gesetze erlassen. Das Briefgeheimnis wird zwischen Privatpersonen, in unserem Fall also zwischen Eltern und Kind, durch das Strafgesetz geschützt, damit es auch prozessual durchgesetzt werden kann (Art. 179 StGB).
Demnach ist es nicht erlaubt, fremde Briefe zu öffnen. Dasselbe gilt für den Mailverkehr oder Social-Media-Beiträge (Facebook, Instagram etc.). Wer allerdings Briefe offen herumliegen oder eine Mail auf dem Bildschirm geöffnet lässt, trägt das Risiko, dass eine andere Person (Mutter) sie z.B. beim Aufräumen oder Vorbeigehen lesen kann. Dennoch gilt es als nicht korrekt, wenn man dies tut. Das aktive Öffnen ist aber strafrechtlich verboten.
Jedoch muss diese Aussage im Hinblick auf die umfassende elterliche Sorge relativiert werden: Wenn die Eltern befürchten, dass durch eine Postsendung oder via E-Mail oder andere soziale Medien gefährliche Inhalte an ihre Kinder gelangen könnten, sind sie im Rahmen ihrer elterlichen Sorge berechtigt, die Sendung zu öffnen oder anzusehen. Es liegt dann im strafrechtlichen Sinne ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor. Es geht um die gesetzliche Pflicht zur Abwendung von Gefahr. So steht es im Strafgesetzbuch (Art. 14 StGB).
Die Eltern werden aber nur dann in ein Strafverfahren verwickelt, wenn das Kind einen Strafantrag stellt. Dazu muss es bei der Polizei eine Anzeige erstatten. Unternimmt es nichts ausser lautem Protest zu Hause, bleibt die Angelegenheit in der Famile.
Das Strafgesetzbuch regelt leichtere Delikte und solche, die einen persönlichen Bezug zwischen Täter und Opfer haben, als Antragsdelikte. So beeinflusst das Opfer, ob es eine Strafuntersuchung wegen einer nicht so gravierenden Sache oder gegen eine ihr bekannte Person auslösen will oder nicht. Das Privatleben hat den Vorrang. Bei schweren Delikten wie z.B. Vergewaltigung wird hingegen von Amtes wegen das Verfahren eröffnet, ob es das Opfer will oder nicht. Der Strafanspruch des Staates hat hier den Vorrang.
Die Interessen der Kinder sind sehr unterschiedlich. Die einen bewegen sich gerne und sind oft in der freien Natur, andere interessieren sich für Tanz, Compis, Schachspielen oder Kunst. Dies ist auch bei Erwachsenen nicht anders. Auf jeden Fall sollst du bei deiner Freizeitgestaltung wesentlich mitreden dürfen. Es macht keinen Sinn, dass du zum Beispiel dasselbe Hobby wie deine Mutter betreibst, obwohl es dir überhaupt keinen Spass macht. Deine Eltern haben aber letztlich die Verantwortung für deine Erziehung und haben bei der Freizeitbeschäftigung mitzuentscheiden. Da spielen sehr viele Aspekte mit rein:
- Wo kann dieses Hobby ausgeübt werden?
- Was braucht es dafür?
- Wie viel Zeit nimmt es in Anspruch?
- Was kostet dieses Hobby?
- Wie gesund ist das?
- etc.
Das sagt das Gesetz dazu...
Die Eltern üben die elterliche Sorge aus. Sie ist in Art. 296 ff., insbesondere 301 ZGB geregelt.
Ausgangpunkt der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes. Daher gehören zur elterlichen Sorge u.a. die Erziehung, die Förderung der allgemeinen Entwicklung, der Gesundheit und der Ausbildung, aber auch der Schutz des Kindes vor Gefahren und die Verantwortung für allgemeine alltägliche Dinge. So können die Eltern im Rahmen ihrer Erziehungskompetenz anordnen, wie oft ein Kind mit anderen Kindern ausgehen darf, damit es die Schule nicht vernachlässigt. Oder welchen Sport es ausüben soll, z.B. wenn ein grosses Unfall-Risiko besteht und Kosten entstehen, denen das Familienbudget nicht gewachsen ist. Ein Thema ist auch die Frage, wieviel Geld das Kind ausgeben darf (Taschengeld). Diese Entscheide sind immer vom Alter des Kindes und den konkreten familiären Verhältnissen abhängig. Der Ermessensspielraum der Eltern ist umso grösser, je kleiner das Kind ist.
Je älter und je urteilsfähiger ein Kind wird, desto mehr muss es in die Entscheidungen miteinbezogen werden, d.h. sie werden am besten gemeinsam getroffen. Die Urteilsfähigkeit bedeutet, dass ein Mensch vernuftgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB). Kleine Kinder sind urteilsunfähig, aber je älter sie werden, desto mehr wächst ihre Fähigkeit, gewisse Zusammenhänge zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten.
Somit kann ein Kind, je älter es ist, umso mehr selber bestimmen, was es macht. Aber bis zur Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich und die definitive Entscheidung liegt bei ihnen. Was aber nicht heisst, dass nicht besser gemeinsam besprochen wird, was in der Freizeit geschehen soll.
Abschliessend: Die Freizeitgestaltung ganz allgemein ist nicht nur eine Frage des Stils, der Einstellung oder des gesellschaftlichen Umfeldes, sondern sehr oft auch der finanziellen Möglichkeiten. Die Eltern können vielleicht nicht jeden Wunsch nach Freizeitaktivitäten erfüllen, weil einfach die Kasse leer ist. Das müssen Kinder akzeptieren und hat nichts mit Kinderrechten zu tun.
Wenn jemand sich dazu entscheidet zu heiraten, so soll es ihre/seine freie Entscheidung sein. Es steht der Wunsch im Vordergrund, mit jemandem gemeinsam einen grossen Teil seines Lebens zu verbringen. Dabei spielt es keine Rolle, welchen kulturellen Hintergrund, welche Religion, welche Ausbildung und so weiter die zwei haben. Die Entscheidung zu heiraten müssen die zwei miteinander treffen. Wen sie zusätzlich in ihre Entscheidung miteinbeziehen möchten, ist ihnen dabei freigestellt. Die Eltern können dies also nicht wirklich bestimmen und steuern. (Berücksichtigung von kulturellen «Zusprechungen»)
In der Schweiz müssen Frauen und Männer aber volljährig sein, das heisst 18 Jahre alt sein, damit sie heiraten können.
Natürlich ist es etwas schwieriger, wenn du schon heiraten möchtest, aber noch nicht genug Geld hast, um auf eigenen Füssen zu stehen.
Das sagt das Gesetz dazu...
Heiraten darf man erst, wenn man volljährig ist (Art. 94 ZGB).
Das Recht auf Ehe ist ein Menschenrecht und ist in der Bundesverfassung festgeschrieben. Die Eltern dürfen rechtlich gesehen nicht dreinreden, denn die Eheleute sind ja volljährig und stehen nicht mehr unter der elterlichen Sorge. Dennoch geschieht dies häufig aufgrund des kulturellen oder gesellschaftlichen Hintergrundes. Die Eltern wünschen sich einen Ehepartner für ihr Kind, der die gleiche Religion hat, damit auch die Enkelkinder dereinst in diese Religionsgemeinschaft gehören. Oder Eltern, die ein Unternehmen besitzen, möchten dass ihr Kind einen Partner findet, der in diese Gesellschaftsschicht hineinpasst und allenfalls auch im Unternehmen mitwirken kann. Das sind schwierige psychologische Probleme. Rechtlich ist die Sache aber klar.
Die Ehe ist in der Schweiz zudem eine privatrechtliche und nicht eine religiöse Angelegenheit wie z.T. im Ausland. Nur die Eheschliessung vor dem Standesamt gilt. Die kirchliche Eheschliessung darf erst danach stattfinden und hat rein emotionalen Wert (Art. 97 ZGB).
Die Frage, ob man Kinder haben will oder nicht, ist eine höchstpersönliche Angelegenheit der Eheleute. Die Eltern haben da gar nichts reinzureden, auch wenn sie sich sehnlichst ein Enkelkind wünschen oder dagegen sind, dass ihre Kinder bereits Nachwuchs haben sollen. Sie müssen sich aber gefallen lassen, dass ihre Kinder einen anderen Lebensweg einschlagen und sich z.B. in einem Beruf engagieren wollen, bei dem kein Platz für Kinder ist oder schon früh eine eigene Familie gründen wollen. In einer solchen Situation ist es schwierig, mit den Erwartungen und Enttäuschungen der Familie umzugehen, aber das Gesetz sagt klar, dass die Ehe eine Sache volljähriger und urteilsfähiger Menschen ist und somit ist ihr Wille zu respektieren.
Deine Eltern sind für deine Erziehung verantwortlich. Dazu gehört es, dich auf dem Weg zu einem selbständigen und verantwortungsbewussten Menschen zu begleiten. Was sie dabei von dir verlangen und wo sie dir bewusst Freiheiten geben wollen, ist letztlich ihre Entscheidung. Viele Regeln und Einschränkungen, die sie machen, sind für dich vielleicht nicht so einfach nachvollziehbar.
- Wieso muss ich nun schon um halb neun ins Bett, wenn ich sowieso noch nicht schlafen kann?
- Wieso soll ich auf dem Kickboard einen Helm tragen, wenn dies ausser mir eh niemand macht?
- Wieso muss ich Fleisch essen, wenn ich es doch gar nicht mag?
Im Allgemeinen überlegen sich Eltern, wieso sie was von dir verlangen. Sie wollen dir damit ein gutes Umfeld ermöglichen. Aber natürlich dürfen solche Vorgaben auch gemeinsam hinterfragt werden. Lass dir erklären, wieso sie welche Entscheidungen treffen. Oft sind Regeln mit Begründungen besser nachvollziehbar. Oder noch besser: Du kannst deine Argumente vorbringen und ihr handelt geltende Regeln gemeinsam aus.
Je älter du wirst, desto mehr Spielraum für eigene Entscheidungen sollten dir grundsätzlich zugestanden werden.
Das sagt das Gesetz dazu...
Hier dreht sich alles um den Umfang der elterlichen Sorge (Art. 296 ff. insbesondere Art. 301 ZGB) und um die Urteilsfähigkeit des Kindes (Art. 16 ZGB). Aussagen dazu finden sich auch bei den Fragen «Dürfen meine Eltern entscheiden, mit wem ich befreundet bin?» und «Wieviel Einfluss habe ich auf meine Freizeitgestaltung?».
Je älter und somit urteilsfähiger ein Kind (bzw. Teenager, Jugendlicher) ist, desto mehr Mitsprache ist angesagt. Die Eltern tragen aber bis zur Volljährigkeit (18 Jahre, Art. 14 ZGB) immer noch die letzte Verantwortung.
Es ist auch ein Aspekt der Achtung der Persönlichkeit, dass sich ein Kind individuell entfalten darf, wozu die Selbstdarstellung mittels Kleidern gehört. Eltern und Kinder schulden einander Respekt. So will es das Gesetz (Art. 272 ZGB).
Ein Kind darf grundsätzlich Wünsche über seine Kleidung äussern. Die Eltern dürfen aber Regeln aufstellen. So z.B. wenn die Kleiderwünsche zu exklusiv, sprich kostspielig werden (Markenklamotten!). Dann ist es auch eine Frage der wirtschaftlichen Situation der Familie, was toleriert werden kann oder nicht. Das Wohl der Familiengemeinschaft wird dann zum Thema. Auch müssen die Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe dem Jugendlichen aufzeigen, in welchem Verhältnis ihr Kleiderkauf zum Ersparten oder zum regelmässigen Taschengeld steht. Der Umgang mit Geld ist eine wichtige Erziehungsaufgabe. Hier kann es je nach familiärem Hintergrund grosse Unterschiede geben. Dasselbe gilt für das Auswählen der passenden Brille. Es gibt grosse Preisunterschiede zwischen gewöhnlichen Brillen und sog. Designerbrillen.
Sodann können Gesundheitsfragen eine Rolle spielen, wenn das Kind sich im Winter nicht genügend warm anziehen will, weil es «uncool» aussieht. Hier tragen die Eltern ebenfalls von Gesetzes wegen die Verantwortung und wollen nicht einfach nur schikanieren. Dass die Eltern das Tragen eines Helms beim Velofahren verlangen, hat mit ihrer Pflicht zur Sorge für die Gesundheit zu tun. Das Kind soll bestmöglich vor Unfällen mit gefährlichen Folgen (Schädelbruch, Hirnerschütterung) geschützt werden. Somit dürfen die Eltern dies anordnen.
Im Bereich der Ernährung gilt ebenfalls, dass die Eltern die Verantwortung für die Gesundheit des Kindes tragen. Sie müssen dafür sorgen, dass ein Kind altersgemäss ausgewogen und genügend ernährt wird. Detailfragen wie Fleisch, Menge der Süssigkeiten etc. müssen vernünftig diskutiert werden. Wenn ein Kind eine bestimmte Speise verabscheut oder nicht verträgt, soll es nicht gezwungen werden, diese zu essen. Das würde dem Kindeswohl widersprechen und wäre ein Mangel an Rücksicht. Wenn ein Kind zu viel isst und zu Fettleibigkeit neigt, so kann daraus ein erhebliches Gesundheitsrisiko entstehen. Daher dürfen die Eltern auch bestimmen, wie oft und wieviel ein Kind isst, um es vor folgenschweren Krankheiten zu bewahren.
Zusammen zu leben ist nicht immer einfach. Du weisst selber, dass du vielleicht nicht immer guter Laune bist, zwischendurch auch mal einen Blödsinn machst oder deine Geschwister oder Eltern herausforderst. Wenn sich dann jemand sehr ärgert, kann es auch mal laut werden und man schreit sich gegenseitig an. In dem Moment ist deine Mutter / dein Vater wohl mit der Situation selber überfordert. Natürlich ist dies nicht toll und es sollte die Ausnahme sein. Sprich mit deiner Mutter oder deinem Vater anschliessend in einem ruhigen Moment über die Situation. Sag, was dich beschäftigt und allenfalls traurig macht. Was könnt ihr gemeinsam ändern, dass dies nicht mehr passiert?
Falls die schlechte Stimmung in der Familie sehr häufig ist und du mit deinen Eltern nicht darüber sprechen kannst, so suche dir eine andere erwachsene Vertrauensperson (Tante, Opa, Gotte, Lehrperson, Eltern eines Freundes/einer Freundin etc.) für ein Gespräch.
Du hast das Recht vor Gewalt geschützt zu werden. Wenn deine Eltern dich regelmässig beleidigen oder schlagen, so ist es wichtig, dass du dir Hilfe holst (Beratung+Hilfe 147, Schulsozialarbeit, Schlupfhuus).
Das sagt das Gesetz dazu...
Grundsätzlich ist Gewalt in der Erziehung nicht verboten, so sonderbar dies klingt. Eltern und Kinder schulden einander jedoch Respekt (Art. 272 ZGB).
Anschreien und blossstellen wie auch auslachen ist per Gesetz zwar an sich nicht verboten, kann – wenn es zum Regelfall wird – jedoch Missachtung der Persönlichkeit oder gar Gewalt darstellen. Es handelt sich dann um psychische Gewalt, die oft ähnlich schlimm ist wie körperliche Gewalt. Beide Arten von Gewalt in der Familie sind rechtlich bedeutsam, aber dies muss genauer angeschaut werden:
Das Bundesgericht hat 2003 (BGE 129 IV 216) ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Ohrfeigen etc. nur dann um eine Tätlichkeit handle, die strafbar ist, wenn die Handlung das «übliche und gesellschaftlich geduldete Ausmass» überschreite. Ab und zu eine Ohrfeige wird vor dem Gesetz demnach toleriert. Nicht hingegen das wiederholte Ohrfeigen und Treten, sowie Demütigen, dies ist dann zuviel des Guten.
Schlimme Fälle von Körperverletzungen, aber auch von psychischem Missbrauch werden im Strafgesetzbuch geregelt (Art. 123 ff. StGB).
Kantonale Gesetze zur häuslichen Gewalt sehen teilweise Möglichkeiten vor, wie man gegen einen Schläger aber auch bei Demütigungen und Drohungen in der Familie vorgehen kann (SG: Art. 43 451.1, Polizeigesetz). Dazu ist eine Anzeige der gefährdeten Person (meist Mutter, Kinder) nötig. Der sogenannte «Gefährder» (in den meisten Fällen der Vater oder Partner der Mutter) wird eine Zeit lang aus der Familiengemeinschaft entfernt und es wird ein sogenanntes «Rayonverbot» erlassen, d.h. er darf sich der Familienwohnung in einem gewissen Umkreis nicht mehr nähern. Auch der Kontakt, persönlich oder via Handy oder E-Mail wird untersagt. In einem besonderen Verfahren wird anschliessend festgelegt, wie das Familienleben neu organisiert wird (z.B. Betreuung, Therapie oder Trennung der Eltern, Fremdplatzierung der Kinder).
Falls es total eskaliert, kann sich jedermann (also auch Nachbarn, die davon erfahren oder die Schule) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden. Daraufhin wird von Amtes wegen abgeklärt, ob es ein familiäres Problem gibt, das allenfalls therapeutisch oder rechtlich gelöst werden muss. Im schlimmsten Fall können die Kinder zu ihrem Schutz in eine Pflegefamilie oder in ein Kinder- und Jugendheim gebracht werden, zumindest bis die Situation geklärt oder die Krise behoben ist.
In ganz schlimmen Fällen, vor allem wenn kleine Kinder betroffen sind, soll man die Polizei rufen (Tel. 117).
Gegen einen gelegentlichen Klaps oder eine «laute» Erziehung kann also gerichtlich nichts unternommen werden, sehr wohl aber gegen mittlere oder schwere einmalige oder dauernde Misshandlungen, sowohl körperlicher wie auch psychischer Art. Diese Gewaltdelikte werden von Amtes wegen verfolgt, auch wenn sie im Rahmen der Familie geschehen.
Für jeden Mensch sind andere Sachen besonders wichtig:
- ein spezieller Rückzugsort im eigenen Zimmer;
- die Lieblingsmusik;
- die Beziehung zur Grossmutter;
- ein seit früher Kindheit wichtiges Plüschtier;
- Lieblings-Kleidungsstücke;
- der Spielkamerad vom Haus nebenan;
- ein besonderes Bild;
- das eigene Zwergkaninchen;
- eine Lieblingsgeschichte;
- eine Sammlung von Lieblingsgegenständen;
- ein Tagebuch;
- selber gesuchte persönliche Schätze;
- etc.
Zu einzelnen Dingen besteht eventuell für dich eine ganz besondere Beziehung. Sie verdient Respekt von den anderen Mitgliedern der Familie oder von deiner Umgebung. Eltern oder Geschwister dürfen zum Beispiel nicht einfach dein Tagebuch lesen oder dein Zimmer räumen und aus ihrer Sicht unnütze Dinge entsorgen. Suche in deiner Familie das Gespräch über die für euch wichtigen Dinge und wie ihr damit umgehen wollt.
Das sagt das Gesetz dazu...
Kinder können Eigentum an Dingen haben, da sie rechtsfähig sind (Art. 11 ZGB). Aber sie sind nicht handlungsfähig (Art. 12 und 13 ZGB). Ein Kind kann also ein Vermögen besitzen, weil es von einer Tante geerbt hat. Da es aber noch nicht urteilsfähig und volljährig ist (Art. 14 und 16 ZGB), um es selbständig zu verwalten und zu nutzen, gehört es zur elterlichen Sorge, dieses Vermögen zu verwalten und zu schützen. Die Eltern vertreten das Kind in diesem Bereich, bis es volljährig wird (Art. 14 ZGB). Gewisse Banken erlauben, im Einverständnis der Eltern, Kindern bei besonderen Kontoarten den selbständigen Bezug bis zu einem bestimmten Betrag. Generell können Kinder, sobald sie dafür urteilsfähig sind, Dinge kaufen. Aber die Eltern müssen diese Geschäfte erlauben (Art. 19, 19a, 19b ZGB). Aussagen dazu finden sich auch bei der Frage «Dürfen Eltern bestimmen, was ich kaufe?».
Die Spielsachen, die ein Kind von Eltern oder Verwandten und Freunden geschenkt erhalten hat, sind in seinem Eigentum und dürfen ihm von niemandem weggenommen werden. Es ist nicht erlaubt, dass eine Mutter einen Teddybär, den sie für kaputt hält, einfach entsorgt. Hier fehlt es auch am familiären Respekt (Art. 272 ZGB). Ins selbe Kapitel gehört der Respekt vor dem Zimmer als Rückzugsort.
Bei der Frage nach der Anschaffung eines Haustiers müssen besondere Überlegungen gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind selber das Tier mit seinem Ersparten und mit Einwilligung der Eltern kauft oder ob die Eltern es finanzieren. Ist das Tier einmal angeschafft, so kann man es nicht einfach wieder weggeben, wenn man keine Lust mehr hat. Daher braucht es auf Seiten des Kindes eine gewisse Reife, um für das Tier zu sorgen, auch wenn man lieber etwas anderes täte oder viele Schulaufgaben und Prüfungsvorbereitungen hat. Es gibt viele traurige Fälle von sogenannten «Wegwerftieren», die einfach ausgesetzt werden, wenn sie einem lästig werden und dann in einem Tierheim landen. Das Tierschutzgesetz stellt strenge Anforderungen an die Tierhaltung, egal ob Zierfisch, Hamster oder Reitpferd. Verstösse gegen Grundsätze der Tierhaltung können sogar Straffolgen auslösen. Daher ist es wichtig, den Kauf eines Haustieres gut zu überdenken und mit den Eltern zu besprechen. Es kann nicht sein, dass am Ende die Eltern das Tier alleine pflegen müssen, weil die anfängliche Begeisterung abgeklungen ist. Die Pflege eines Tieres gibt viel zu tun, und Tiere können auch mal krank werden und Tierarztkosten verursachen. Tiere spüren zudem, wenn man sie nicht mehr mag und leiden unter Umständen auch psychisch unter der Vernachlässigung, umso mehr, wenn sie zu Beginn total verwöhnt wurden. Somit soll ein Haustier für das Kind erst ab einem bestimmten Alter angeschafft werden, wenn die entsprechende Urteilsfähigkeit vorhanden ist und das Haustier in das gesamte Familienkonzept passt.
Vielleicht hast du Taschengeld oder kriegst hin und wieder Geld-Geschenke zum Beispiel von Grosseltern oder Götti/Gotte? Auf jeden Fall hast du viel Mitspracherecht, wie dieses Geld ausgegeben werden soll. Mit deinen Eltern solltest du besprechen, ob du über dieses Geld frei verfügen kannst. Vielleicht gibt es gewisse Dinge (z.B. Süssigkeiten), wo es für deine Eltern wichtig ist, dass du nicht grosse Mengen davon kaufst. Oder ihr legt gemeinsam fest, welchen Teil des eigenen Geldes du laufend frei ausgeben darfst, was du zurücklegst für grössere Anschaffungen oder was du längerfristig sparen möchtest. Deine Eltern dürfen dir aber dein eigenes Geld nicht einfach wegnehmen und dieses selbst ausgeben.
Auf jeden Fall liegt die Entscheidung bei deinen Eltern, ob du Taschengeld erhältst und wie viel. Dafür gibt es keine Vorgaben oder Gesetz, das deine Eltern dazu verpflichten würde. Es ist lediglich geregelt, dass sie für deinen Lebensunterhalt (Zimmer, Essen, Kleider, Schulsachen etc.) aufkommen müssen. Sicher kannst du aber mit eigenem Taschengeld wertvolle Erfahrungen machen und lernen mit Geld umzugehen. Es lohnt sich auf jeden Fall, über Taschengeld zu reden. Dabei ist die Höhe des Sackgelds nicht mal das Entscheidende.
Das sagt das Gesetz dazu...
Wie unter der Frage «Was gehört mir und wozu darf ich nein sagen?» hat ein Kind Eigentum. Dazu gehört auch das Ersparte. Jedoch ist ein Kind, selbst wenn es urteilsfähig ist (Art. 16 ZGB), wegen fehlender Volljährigkeit noch nicht handlungsfähig (Art. 11, 14 und 17 ZGB). Aber die Eltern können dem Kind gewisse Geschäfte erlauben oder nachträglich genehmigen, wenn das Kind von sich aus etwas gekauft hat. Wenn die Eltern nein sagen, ist der Kauf nicht rechtsgültig (Art. 19, 19a und 19b ZGB).
Als Kind kannst du also mit Erlaubnis deiner Eltern gewisse Kleider, Spielsachen oder Bücher etc. kaufen. Das «Budget» hängt vom wirtschaftlichen Lebensstandard deiner Eltern ab. Es gibt da keine Grundsätze. Selbst Kinder reicher Eltern werden manchmal knapp gehalten, damit sie lernen, mit Geld umzugehen. Darin liegt der Zweck des Taschengeldes. Kinder und Eltern müssen das offen miteinander besprechen. Ein Kind wird verstehen, weshalb es nicht so viel Geld bekommt wie seine Freunde, wenn man ihm erklärt, dass z.B. der Vater nächsten Monat den Job verliert.
Wenn ein Kind jedoch ein eigenes Einkommen hat wie z.B. einen Lehrlingslohn, so darf es dieses Geld selbständig verwalten und nutzen, also damit Dinge kaufen, die es gerne haben möchte. Je nach dem wie die finanzielle Situation der Eltern aussieht, können sie verlangen, dass das Kind etwas «abgibt», wie es heisst, also einen Beitrag an den Haushalt leistet. Dies ist im Gesetz (Art. 323 ZGB) ausdrücklich geregelt.
Wenn sich deine Eltern auseinandergelebt haben und nicht mehr unter einem Dach leben wollen, so kann dich das sehr traurig machen und es kann sehr schwierig sein. Trotzdem bist du nicht schuld, dass sie sich aus dem Weg gehen wollen und kannst die Beziehung nicht selber retten. Auch wenn sie nicht mehr als Paar zusammen sein wollen, so sind sie aber weiterhin Mutter und Vater von dir. Diese Beziehung soll weiterbestehen und von beiden Seiten weitergepflegt werden können. Im Moment der Trennung ist es deshalb sehr wichtig, dass du deine Meinung sagen kannst und deine Bedürfnisse in der schwierigen Situation transparent machst.
- Was macht dir Angst oder Sorgen?
- Wie stellst du dir die Zukunft vor?
- Bei wem willst du wohnen?
Falls du dich mit jemandem darüber unterhalten möchtest, so ist dies über Beratung + Hilfe 147 möglich.
Das sagt das Gesetz dazu...
Wenn sich die Eltern vorerst einmal nur trennen, können sie sich einigen, wer wo wohnt und bei wem die Kinder wohnen werden. Sie bleiben auch in diesem Zeitabschnitt noch verheiratet und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Sollte keine Einigung möglich sein, so entscheidet das Gericht im sog. Eheschutzverfahren.
Bei einer Scheidung hingegen entscheidet immer das Gericht über den Wohnort des Kindes (Obhut) und den Besuch des andern Elternteils (Besuchsrecht; Art. 133 und 134 ZGB). Die elterliche Sorge verbleibt aber auch in diesem Fall bei beiden Eltern, ausser ein Elternteil ist dazu nicht in der Lage, sie auszuüben (Art. 311 ZGB).
Im Gerichtsverfahren der Eltern können Kinder sich zum Wohnort und zum Besuch des anderen Elternteils, der nicht mehr zuhause wohnt, äussern. Dies ist in der Zivilprozessordnung geregelt (Art. 298 ZPO). Dieses Gesetz stellt die «Spielregeln» auf für das Gerichtsverfahren. Das Zivilgesetzbuch regelt die Inhalte, über die gestritten wird.
Ab einem Alter von ca. 6 Jahren werden Kinder vom Richter angehört. Der Richter will den Willen des Kindes kennen. Das heisst aber noch lange nicht, dass er diesen auch im Urteil berücksichtigt. Er muss vor allem das Kindeswohl berücksichtigen, das nicht immer mit dem Kindeswillen übereinstimmt. Wenn z.B. ein Kind nur deshalb lieber beim Vater wohnen möchte, weil es dort länger fernsehen und gamen darf, so ist das nicht unbedingt ein Grund für den Richter, diese Wohnzuteilung zu gewähren. Je älter ein Kind ist, desto mehr fliessen seine Ideen in die Lösung ein.
Das Gericht kann, wenn die Eltern sehr zerstritten sind bezüglich der Obhut oder des Besuchsrechts, dem Kind einen Kinderanwalt bestellen. Dieser vertritt das Kind im Verfahren und übermittelt dem Gericht seine Wünsche in formellen Eingaben, nicht nur anlässlich einer Anhörung (Art. 299 und 300 ZPO). Dies kann unter Umständen mehr Gewicht haben. Ein urteilsfähiges Kind, also ca. ab 14 Jahren, kann von sich aus eine Rechtsvertretung verlangen und das Gericht muss diese auch anordnen. Dies ist ebenfalls in der Zivilprozessordnung geregelt, welche die Verfahrensvorschriften für die Ehetrennung und -scheidung enthält.
Auch nach Trennung oder Scheidung der Eltern soll das Kind weiterhin zu beiden Kontakt haben. Die Eltern dürfen auch nicht, weil sie gekränkt sind, den anderen Elternteil schlecht machen oder die Besuche vereiteln (Art. 274 ZGB).
Die ganze Familiensituation ist sehr schwierig und sich trennende Eltern benehmen sich oft in einer Weise, die für die Kinder unverständlich ist. Es braucht viel Stärke und Verständnis auf beiden Seiten, um damit klar zu kommen. Wichtig ist aber für die Kinder, dass der Kontakt zum anderen Elternteil nicht verloren geht.
Manchmal ist es nicht nur der Wille der Eltern, an einen anderen Wohnort umzuziehen. Sie verlieren ihren Arbeitsplatz, die finanzielle Situation ist schwierig oder die Wohnung muss einer neuen Überbauung weichen. In dem Moment muss das Beste aus der Situation gemacht werden. Der Entscheid und die Verantwortung für den Umzug liegen bei deinen Eltern. Aber es gibt sehr viele Möglichkeiten dich dabei einzubeziehen:
- gemeinsam überlegen, was für einen Umzug und was dagegen spricht
- deine Ideen vom neuen Wohnort mit einbeziehen
- dabei sein bei Besichtigungen
- Was beschäftigt die einzelnen Familienmitglieder in Zusammenhang mit dem Umzug?
- Abschiedsritual am jetzigen Wohnort, in der Schule
- Gestaltung des Ankommens/Einlebens am neuen Wohnort
Gibt es keine äusseren Zwänge, so ist es schön, wenn ihr die Frage miteinander ausdiskutieren könnt.
Das sagt das Gesetz dazu...
Die Eltern bestimmen den Wohnsitz der Familie. Die Kinder haben denselben Wohnsitz wie die Eltern (Art. 23 ff. ZGB). Der Entscheid, umzuziehen, kann viele Ursachen haben wie Wechsel des Arbeitsplatzes der Eltern, billigere Gegend, finanzielle Probleme, Kündigung der Wohnung durch den Vermieter, Abbruch des Hauses etc.
Es ist sicher wichtig, gemeinsam darüber zu reden. Aber die Eltern entscheiden am Ende, welche neue Wohnung an welchem Ort bezogen wird.
Etwas komplizierter gestaltet sich die Umzugsfrage, wenn die Eltern nicht mehr zusammen leben, aber die gemeinsame elterliche Sorge innehaben und ein Elternteil (mit dem Kind) umziehen will. Das Gesetz regelt diesen Fall in Art. 301a ZGB. Da muss der verbleibende Elternteil dem Umzug zustimmen oder im Streitfall muss das Gericht entscheiden. Das Besuchsrecht soll nicht allzu sehr beeinträchtigt werden und der Umzug soll dem Kindeswohl nicht schaden. Dies wäre dann der Fall, wenn der Elternteil mit dem Kind weit weg zieht (evtl. auch ins Ausland) bzw. wenn das Land gefährlich ist und dem Kind keine gute Lebensgrundlage bietet. Diese Fälle sind sehr heikel.
Die Probleme sind meistens lösbar, wenn alle Beteiligten flexibel sind. Wichtig ist dabei immer, dass der Kontakt zum anderen Elternteil erhalten bleibt, wenn auch manchmal mit erschwerten Bedingungen (längere Ferien statt regelmässige Wochenenden).
Diese Konflikte werden zunehmen, da es immer mehr Familien gibt, bei denen die Eltern aus verschiedenen Ländern oder Erdteilen stammen und bei einem Scheidungsfall der eine Elternteil (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, wegen der Sprache, Ausbildung und Berufschancen) wieder in sein Ursprungsland zurückkehren und die Kinder mitnehmen möchte. Für die Gerichte und Kindesschutzbehörden sind diese Fälle echte Herausforderungen, denn sie müssen beurteilen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.
Alle Kinder haben das Recht gleich behandelt zu werden. Dies ist unabhängig von deiner Herkunft, deinem Geschlecht, deiner Religion, deiner Sprache, deiner schulischen Leistung, deinem Aussehen oder dem Verhalten deiner Eltern gegenüber der Schule. Lehrpersonen müssen also alle Kinder gleich behandeln und Unterschiede respektieren. Es lässt sich aber nicht wegdiskutieren, dass genauso wie dir einige Erwachsenen sympathischer sind wie andere, auch Lehrpersonen einige Kinder sympathischer finden als andere. Trotzdem dürfen sie Einzelne nicht benachteiligen.
Das sagt das Gesetz dazu...
Ganz klar nicht! Es gilt in der Kindesrechtskonvention und in der Verfassung der Schweiz der Grundsatz der Rechtsgleichheit, wonach niemand wegen Religion oder Hautfarbe etc. schlechter behandelt werden darf (Art. 2 KRK, Art. 7, 8, 9 BV).
Ein Schüler sollte zu seinem Lehrer ein Vertrauensverhältnis aufbauen können. Dies ist unter solchen Umständen nicht möglich. Zudem hat eine Lehrperson aufgrund ihrer besonderen Stellung als Pädagogin eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern, die ebenfalls verletzt wird.
Die Schulgesetzgebungen der Kantone und die sich darauf beziehenden Schulverordnungen enthalten zum Teil Leitlinien für die Lehrer, damit gewährleistet wird, dass sich diese korrekt verhalten. Bei groben Verstössen gibt es ein verwaltungsrechtliches Disziplinarverfahren.
Die Standesregeln des Schweizerischen Dachverbandes der Lehrerinnen und Lehrer enthalten zudem Bestimmungen (Standesregel Nr. 9), welche die Diskriminierung von Schülern verbieten. Die Lehrer müssen sich daran halten, auch wenn das kein Gesetz ist wie das Strafgesetzbuch, sondern eine interne Regelung ihres Berufsverbandes. Das ist ähnlich wie die Spielregeln im Sport.
Ansonsten ist festzuhalten, dass jeder Mensch Sympathien und Antipathien gegenüber seinen Mitmenschen empfindet. In angesehenen Berufen mit Vorbildfunktion wie es der Lehrerberuf nun mal ist, sind die Anforderungen an die Selbstbeherrschung höher zu gewichten. Analog zu den Richtern, die von Gesetzes wegen unparteiisch sein müssen, auch wenn es ihnen in einer turbulenten Gerichtsverhandlung manchmal schwer fällt.
Am besten Eltern und Kind besprechen das Problem direkt mit der Lehrperson oder der Schulleitung, allenfalls mit Hilfe eines Coachs.
Am liebsten würden alle Kinder dabei mitreden, was im Unterricht alles behandelt werden soll. Dabei ist deine Mitsprache aber sehr eingeschränkt. Der Lehrplan gibt der Schule vor, was die Kinder am Ende eines Schuljahres verstehen und anwenden können müssen. Auch die Lehrpersonen sind also nicht frei zu machen was sie wollen. Natürlich gibt es aber viele weitere Dinge in der Schule, bei denen eine Mitgestaltung von deiner Seite her möglich sein sollte:
- Welche Regeln gelten in deiner Klasse?
- Welche Methoden gefallen dir sehr gut, welche weniger?
- Wie soll das Schulzimmer gestaltet werden?
- Welche Spielmöglichkeiten wünschst du dir auf dem Pausenplatz?
- Wie willst du das Programm der Schulreise oder des Klassenlagers gestalten?
In einigen Schulen oder Klassen gibt es einen Schüler/innen- oder einen Klassenrat, wo solche Dinge miteinander diskutiert und ausgehandelt werden können. Geh doch auf deine Lehrerin/deinen Lehrer zu und besprecht gemeinsam Möglichkeiten für Mitsprache.
Das sagt das Gesetz dazu...
Grundsätzlich bestimmt die Schule den Stoff, der behandelt werden muss. Am Ende der Schulzeit muss ein Kind gewisse Dinge beherrschen wie Fremdsprachen, Mathematik etc. , um später im Berufsleben bestehen zu können.
Die Kantone haben Schulgesetze und es gibt Vereinbarungen zwischen den meisten Kantonen über den Lehrplan. Dort wird festgehalten, was die Kinder in welcher Stufe können müssen.
Innerhalt eines Fachs kann es durchaus möglich sein, dass die Klasse mit dem Lehrer abspricht, ein besonderes Thema zu behandeln oder ein spezifisches Buch zu lesen. Oft sind aber Sonderwünsche deshalb nicht möglich, weil die Zeit fehlt. Die offiziellen Lerninhalte haben den Vorrang.
Die Schulpflicht beginnt in der Schweiz mit der Einschulung in den Kindergarten und dauert in der Regel elf Jahre. Jedes Kind hat aber auch ein Recht auf Bildung, d.h. soll in die Schule gehen dürfen. Dies ist eine Chance, welche leider nicht alle Kinder auf der Welt im selben Masse haben. Die Schulbildung ermöglicht es dir später als Erwachsene/r einer Arbeit nachzugehen, Dinge zu verändern, in der Gesellschaft mitzugestalten und vieles mehr.
Das sagt das Gesetz dazu...
Sowohl die Kinderrechtskonvention als auch die Bundesverfassung der Schweiz enthalten ein Recht auf Bildung (Art. 28 KRK, Art. 8 BV).
Es besteht aber auch eine Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre. Wenn ein Kind die Fähigkeiten besitzt und die Eltern einverstanden sind, kann es noch länger in die Schule gehen (Gymnasium, Studium an der Universität oder Fachhochschule).
Leute mit geringer Schulbildung (z.B. Ausländer, die in ihrem Heimatland nur wenige Jahre die Schule besuchen konnten) haben sehr grosse Mühe, im Arbeitsleben durchzukommen. Die Anforderungen wachsen stetig. Daher ist eine gute Schulbildung ungemein wichtig. Aber Bildung verschafft auch Freude an kulturellen Dingen wie Musik, Kunst. Sie ist also nicht nur das Resultat von Paukerei, sondern Türöffner für viele schöne Stunden.
Dieses Quellenverzeichnis gibt Auskunft, auf welche Dokumente für die rechtlichen Auskünfte zu obigen Fragen zurückgegriffen wurde.
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