Anpassung

Kindertagesstätten sind lernende Organisationen die sich stetig verändern und weiterentwickeln. Geplante Änderungen des Konzepts, der Organisation, der Trägerschaft und der räumlichen Gegebenheiten sowie ein Wechsel der Leitungsperson sind dem Amt für Soziales rechtzeitig, sechs bis acht Wochen im Voraus, mitzuteilen. Sie führen in der Regel zu einer Anpassung der Betriebsbewilligung.

Informationen

Die Trägerschaft ist gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO Art. 18) und der Verordnung über Kinder- und Jugendheime (Art. 5 KJV) verpflichtet, Änderungen, die sich auf die Betriebsbewilligung auswirken, dem Amt für Soziales rechtzeitig, sechs bis acht Wochen im Voraus, mitzuteilen. Damit kann gewährleistet werden, dass die Einrichtung die Anpassung in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde optimal gestalten kann. Eine Änderung erfolgt über ein Gesuch zur Anpassung. Mit dem Gesuch sind alle Nachweise, die von der Änderung betroffen sind, beizubringen. Das Amt für Soziales passt daraufhin die Betriebsbewilligung an die neuen Gegebenheiten an oder erteilt eine neue Betriebsbewilligung.

Bewilligungsrelevante Veränderungen sind etwa:

  • Änderungen in der Raumnutzung (zusätzliche Räume, Anpassung der Nutzung/Gestaltung)
  • Erweiterung/Anpassung des Angebots
  • Änderungen in der Trägerschaft (Änderung der Rechtsform)
  • Kita Leitungswechsel
  • Änderungen im Betriebskonzept und dem pädagogischen Konzept (sofern diese die Erbringung der Dienstleistung beeinflussen)
  • Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Hinweise

Das Amt für Soziales sollte zeitnah über Veränderungsprozesse in der Einrichtung informiert werden und steht den Einrichtungen für Beratungsgespräche jederzeit zur Verfügung.