Betriebsbewilligung

Gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (SR 211.222.338; Pflegekinderverordnung, abgekürzt PAVO) und der kantonalen Verordnung über Kinder- und Jugendheime (sGS 912.4; abgekürzt KJV) bedarf eine Einrichtung/Kindertagesstätte, die wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber betreut, einer Bewilligung. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung und die Aufsicht über Kindertagesstätten ist im Kanton St.Gallen das Amt für Soziales zuständig.

Informationen

Vom Gesuch zur Betriebsbewilligung

Zustellung des Gesuchsformulars

Nach abgeschlossener Projektberatung stellt die zuständige Fachspezialistin der Projektinitiantin/dem Projektinitianten das Gesuchsformular zu.

Einreichung des Gesuchs durch die Trägerschaft

Die Trägerschaft reicht die vollständigen Unterlagen gemäss Nachweisen in den «Richtlinien über die Mindeststandards für die Bewilligung von Kindertagesstätten» zur Überprüfung der einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen ein. Der Einreichetermin wird in der Projektberatung vereinbart. Wenn immer möglich, sollte er vier Monate vor dem geplanten Eröffnungstermin liegen.

Prüfung der Gesuchsunterlagen

Nach Gesuchseingang prüft das Amt für Soziales die eingereichten Unterlagen und hält das Ergebnis in einem Prüfungsbericht fest. Dieser ist die Grundlage für den Verfügungsentwurf. Die Betriebsbewilligung und der Prüfungsbericht werden der Trägerschaft und der Leitung zugestellt.

Im Prüfungsbericht werden Qualitätsentwicklungsthemen festgehalten und Empfehlungen ausgesprochen. Die Empfehlungen zu den Entwicklungsthemen und deren Umsetzung werden im Rahmen der Aufsicht regelmässig besprochen.

Verfügungsentwurf ohne Auflagen

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wird der Verfügungsentwurf der Trägerschaft und Leitung zur Stellungnahme zugestellt. Sie erhalten damit die Möglichkeit, Korrekturen in den Angaben oder ergänzende, präzisierende Informationen zu hinterlegen oder mündlich zusätzliche Klärungsfragen zu stellen. Danach wird die Betriebsbewilligung durch Erlass der Verfügung erteilt und die Trägerschaft kann den Betrieb eröffnen.

Verfügungsentwurf mit Auflagen

Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder weisen die zu prüfenden Unterlagen massgebliche Mängel auf, wird der Verfügungsentwurf mit Auflagen oder Fristen zur Nachreichung oder Nachbesserung von Unterlagen ausgestellt. Die Trägerschaft und Leitung erhalten in diesem Fall Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs können und sollen sich die Trägerschaft und die Leitung äussern, wenn sie mit den Auflagen oder Fristen nicht einverstanden sind. Wenn sie die Auflagen akzeptieren, die Fristen jedoch zu kurz angesetzt sind, können sie eine für sie angemessene Frist beantragen. Die Frist für das rechtliche Gehör beträgt in der Regel 14 Tage, kann aber in begründeten Fällen und auf Gesuch hin erstreckt werden.

Prüfung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das Amt für Soziales

Das Amt für Soziales ist verpflichtet, die Stellungnahme zu prüfen und allenfalls Korrekturen in der definitiven Verfügung vorzunehmen. Tritt das Amt für Soziales nicht auf die Anträge und Begründungen ein, ist es verpflichtet, das Nichteintreten zu begründen. Die Verfügung wird anschliessend erlassen. Die Betriebsbewilligung ist damit erteilt und die Trägerschaft kann den Betrieb eröffnen

Rekursmöglichkeit

Sollte die Trägerschaft und/oder die Leitung mit der Verfügung nicht einverstanden sein, kann sie gegen die Verfügung innerhalb von 14 Tagen beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen das Rechtsmittel ergreifen.

Aufsicht

Das Amt für Soziales führt nach Betriebsaufnahme im Rahmen der Aufsicht regelmässig Gespräche mit Trägerschaft und Kita-Leitung und macht Besuche in der Kindertagesstätte. Grundlagen für die Aufsicht sind das Betriebskonzept (strategische Grundlage) und die verschiedenen weiteren Konzepte der Kindertagesstätte. Der Erstbesuch erfolgt gestützt auf den Prüfungsbericht zur Betriebsbewilligung. In den folgenden Aufsichtsbesuchen ist jeweils der Ergebnisbericht des letzten Aufsichtsbesuchs relevant.

Hinweise

Eine gute Zusammenarbeit zwischen Trägerschaft und Amt für Soziales ist im Rahmen der Projektberatung sehr hilfreich. Der Dialog in der Projektphase unterstützt die Erbringung der Nachweise und fördert die Umsetzung des Projekts im vereinbarten Zeitplan bzw. verhindert unnötige administrative Aufwendungen seitens Trägerschaft und Amt für Soziales. Trägerschaft und Kita-Leitung sind eingeladen, sich bei Bedarf mit Fragen an das Amt für Soziales zu wenden.

FONDSSOCIAL: Der Berufsbildungsfond für den Sozialbereich wurde im Jahr 2013 gegründet und bezweckt die Förderung der beruflichen Grundbildung und die höhere Berufsbildung im Sozialbereich. So soll in Zukunft genügend Fachpersonal für die professionelle Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen sowie von Menschen mit Beeinträchtigungen und von betagten Menschen zur Verfügung stehen. Im November 2014 wurde FONDSSOCIAL vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet konkret für den Kitabereich, dass alle Betriebe, die Betreuung von Kindern vor Schuleintritt anbieten und bestimmte Kriterien in Bezug auf Umfang des Betreuungsangebots (Kinderzahl, Öffnungszeiten) erfüllen, jährliche Beiträge in den Berufsbildungsfond zahlen müssen (Fondsreglement und Ausführungsreglement). Dies ist bei der Neugründung einer Kita zu beachten.